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Rechtliche Grundlage
Regelungen auf deutscher EbenePatentanwaltsordnungGemäß der Patentanwaltsordnung (PAO) ist der Patentanwalt in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und hat die berufliche Aufgabe zur Beratung und Vertretung in den in § 3 PAO spezifizierten Angelegenheiten. In den in § 4 PAO geregelten Fällen ist der Patentanwalt zum Auftreten vor Gerichten berechtigt. Berufsordnung der PatentanwälteDie Berufsordnung der Patentanwälte regelt weitere Pflichten und Befugnisse des Patentanwalts. PatentanwaltskammerDie Patentanwaltskammer lässt die Patentanwältin/den Patentanwalt auf Antrag zu, u.a. wenn die technische Befähigung vorliegt und wenn eine in der PAO geregelte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes absolviert ist und eine Prüfung erfolgreich abgelegt worden ist. Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte/Patentanwältinnen. RechtsdienstleistungsgesetzDas Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) regelt in Deutschland die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Das Gesetz regelt im Einzelnen, wie und durch wen die "selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen" erfolgen darf. Als Rechtsdienstleistung gilt dabei "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert". Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nach dem RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Regelungen auf europäischer EbeneEuropäisches PatentübereinkommenDas Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) regelt in den Artikeln 133, 134 und 134a Vertretungserfordernisse in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Demgemäß müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, in jedem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein, der in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen ist. Zur Eintragung ist das Bestehen einer Eignungsprüfung Vorausetzung.Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen VertreterJede Person, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist Mitglied des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (EPI), das weitere Regelungen zugänglich macht. |
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